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Unterlassungsanspruch

Beschluss Landgericht Hannover vom 12.03.2009, AZ: 6 O 44/09

Landgericht Hannover: Arbeitsgerichte sind auch bei presserechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausschließlich zuständig
Eigener Leitsatz: 
Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig. Da diese Vorschrift weit auszulegen ist, gilt dies auch für Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Urteilstext: 

 

 

Landgericht Hannover

Geschäfts-Nr.:

6 O 44/09

 

Beschluss

In dem Rechtsstreit

des ...           Kläger und Antragsteller,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Karpus, Freiligrathstraße 5, 44791 Bochum

gegen

...                 Beklagter und Antragsgegner,


hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 12.03.2009 durch den Richter am Landgericht Caesar als Einzelrichter beschlossen:

Das Landgericht Hannover erklärt sich für sachlich und örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der klagenden Partei nach Anhörung der Parteien an das örtlich und sachlich zuständige Arbeitsgericht in Bochum.

GRÜNDE:

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover ist nicht gegeben.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitsnehmern und Arbeitgebern aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Kläger macht Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend, wobei die streitgegenständlichen Äußerungen im engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, das zwischen den Parteien bestand. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die genannte Vorschrift hier weit auszulegen ist und daher auch Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst.

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bochum ergibt sich aus dem Umstand, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Engagements des Beklagten an zwei Theatern des Klägers in Bochum bestand (vgl. Anlage B3, Bl. 30 d. a.).


Caesar

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